The Friendship Force of Schwerin e. V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „The Friendship Force of Schwerin". Er wurde am 24.02.2011 mit der Nr. 10103 beim Amtsgericht Schwerin in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. "The Friendship Force of Schwerin" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung. Der Verein fördert im Einvernehmen mit „Friendship Force Inc.“ Atlanta, Georgia, USA weltweite Freundschaften zwischen Menschen verschiedener Nationen, Rassen und Religionen. Durch das Zusammenleben dieser Menschen für eine bestimmte Zeit sollen persönliche Kontakte geschlossen werden, Freundschaften geknüpft, gegenseitige Toleranz erzielt und damit bessere Voraussetzungen für die Wahrung und Erhaltung des Friedens auf der Welt geschaffen werden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins „The Friendschip Force of Schwerin" in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein "The Friendship Force of Schwerin" aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen und Austauschen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins „The Friendship Force of Schwerin" zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen und Austausche durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen im I. Quartal fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat, sofern der Vorstand einen bestellt.

 

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

  1. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende kann max. für die Dauer von 2 Wahlperioden gewählt werden. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für 2 Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer, Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben die Pflicht zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß nachgewiesen und verbucht sind. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3,
    4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    5. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    6. die Wahl der Kassenprüfer
    7. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    8. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Den Erhalt der Einladung per E-Mail bestätigen die Mitglieder durch Absenden der Empfangsbestätigung. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen Friendship Force Verein Deutschlands mit anerkannter Gemeinnützigkeit, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung, insbesondere zur Förderung der Völkerverständigung, zu verwenden hat. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§12 Inkrafttreten

Die vorstehende, in der Gründerversammlung vom 29.12.2010 beschlossene Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.

 

 

Pinnow bei Schwerin, 29.Dezember 2010